Streichung der Biomasse im Stromsteuergesetz

Im vergangenen Jahr wurde das EU-Beihilferecht (AGVO) geändert, was aktuell zu einer Anpassung des Stromsteuergesetzes (StromStG) auf Bundesebene führt, da die Neuregelung der AGVO vorsieht, dass Biomasseanlagen ab 20 MW (feste Biomasse) die Nachhaltigkeitsanforderungen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie einhalten müssen. Das StromStG muss entsprechend angepasst werden, da diese Vorgabe bislang dort nicht enthalten war. Anstatt die AGVO-Regelung mit der Nachweispflicht zu übernehmen möchte die Bundesregierung allerdings Biomasse komplett aus der Definition für erneuerbare Energieträger streichen. Begründet wird das Vorgehen u.a. damit, dass eine Nachweispflicht für Wirtschaft und Behörden unzumutbar wäre. Dabei wird außer Acht gelassen, dass diese Nachweispflicht in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bereits umgesetzt ist.

Die Streichung ist relevant, weil die Stromsteuer-Befreiungstatbestände nach § 9 (1) Nr. 1 und Nr. 3 an die Eigenschaft als erneuerbarer Energieträger geknüpft sind. Anlagenbetreiber können bei Streichung der Biomasse aus der Definition also keine Stromsteuerbefreiungen mehr nach oben genannten Tatbeständen geltend machen. Noch wichtiger ist, dass hier eine neue Definition für Erneuerbare Energieträger geschaffen wird, welche die Bioenergie komplett ausklammert, obwohl in anderen deutschen Gesetzen (und Rechtsakten der Europäischen Union) dieser Begriff bereits eindeutig geregelt ist. Es besteht also die Gefahr, dass ein Ausklammern der Bioenergie aus dem Begriff der erneuerbaren Energie auch entsprechende Änderungen in anderen Bereichen (Gesetze, Verordnungen, Förderprogramme) nach sich ziehen könnte und so die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Bioenergie insgesamt verschlechtert.

Aus diesem Anlass ruft der Bundesverband Bioenergie (BBE) nun dazu auf, aktiv auf die Bundestagsabgeordneten in ihrem Wahlkreis zuzugehen und auf dringende Änderung der Definition im Stromsteuergesetz zu drängen. Auf diese Weise sollen Abgeordnete bereits im Vorfeld der für den 26. September geplanten 1. Lesung im Bundestag für das Thema sensibilisiert und mit den Positionen der Branche vertraut gemacht werden. Der BBE hat hierzu eine Argumentationshilfe sowie eine Briefvorlage zur Ansprache erarbeitet, welche Sie unten als Download finden. Die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises können Sie über diesen Link finden. Die Mailadresse der Abgeordneten ist jeweils Vorname.Nachname@bundestag.de.

Argumentationshilfe

Musterbrief

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